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Lieferantenauditergebnisse

Beitrag 04.12.2019, 14:58 Uhr
huvla89
huvla89
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Hallo zusammen,

ich werde von einem neuen Kunde aufgefordert Auditergebnisse der anderen Kunden, die uns bereits auditiert haben vorzulegen.

Da stelle ich mir die Frage: Ist es überhaupt erlaubt bzw. muss ich den das Auditergebniss von z.B VW an den Daimler-Benz vorlegen, oder kann ich mich da mit ruhigem Gewissen dagegen wehren?

Danke für die Unterstützung.

MfG
Huvla89
   
Beitrag 04.12.2019, 17:43 Uhr
Sonntag
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Guten Tag,

die Frage hat mehrere Aspekte.
Zunächst ist das Mitteilen der (VDA 6.3 Prozess-) Auditergebnisse nur eine Auflistung von erreichten Erfüllungsgraden und Einstufungen. Das können Sie ohne formale Kundenfreigabe machen (ob Sie es wollen, hängt sicherlich vom jeweiligen Auditergebnis ab).
Wollen Sie das Auditberichtsdeckblatt (und. ggf. weitere Berichtsteile) weiter leiten, benötigen Sie die Freigabe Ihres Kunden.
Bei A Einstufungen hat die Weiterleitung den Vorteil, dass der neue Kunde das Auditergebnis anerkennen könnte (wenn das Audit nicht zu lange her ist).

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, einen Kundenauditbericht an einen andern Kunden zu übermitteln.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
Beitrag 05.12.2019, 11:51 Uhr
huvla89
huvla89
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Hallo Sonntag,

danke für die Antwort.

Muss ich auch die Kunden auflisten, wer welche Einstufung uns gegeben hat, oder reicht es anonym zu halten?

MfG
huvla89
   
Beitrag 06.12.2019, 10:49 Uhr
Sonntag
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Guten Tag huvla89,

das hängt möglicherweise von
- Ihrer Firmenpolitik oder
- Ihrem Vorgesetzten oder
- den abgeschlossenen Verträgen ab.
Es sollte allerdings allen Prozesseignern und Haftungsverantwortlichen in Ihrem Unternehmen bewusst sein:
Wenn Ihnen ein Kunde beim Prozessaudit eine produktsicherheitsrelevante Abweichung aufgezeigt hat und es wurden keine erforderlichen Korrekturmaßnahmen umgesetzt, könnte im (Personen-)Schadensfall den Prozesseignern und/oder deren Vorgesetzten grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz mit entsprechenden zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen, haftungsrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen vorgeworfen werden.

Fazit
das Verschweigen einer C-Einstufung eines Kundenaudit wegen einer sicherheitsrelevanten Hauptabweichung ohne umgesetzte Korrekturmaßnahme könnte haftungsrechtlich extrem suboptimal sein.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
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