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Neue Fehlerentdeckung während der Ursachenforschung

Beitrag 17.05.2023, 15:37 Uhr
D_Schlarmann
D_Schlarmann
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Hallo alle zusammen,

ich bräuchte einmal eure Unterstützung zum folgenden Sachverhalt.

Unser Kunde hat eine Reklamation seines Kunden erhalten da im Endprodukt Teile klappern.
Wir als Zulieferer von Kunststoffunterteilen sind ja nur Verantwortlich für das jeweilige Einzelteil und nicht für das ZSB.
Aufjedenfall hat unser Kunde daraufhin erst einmal Pauschal allen seiner Lieferanten hierzu eine Reklamation zukommen lassen.
Problembeschreibung: Teile klappern beim Kunden. Wir haben daraufhin eine Komplettvermessung des Bauteils durchgeführt und haben an einer Stelle eine kleine Abweichung feststellen müssen.
Da wir offen mit unseren Kunden komunizieren haben wir diesem die Abweichung auch erst einmal aufgezeigt. Ich war mir hier aber schon relativ sicher, dass dieses nichts mit dem Problem des Endkunden zu tun hat. Es hatte sich im weiteren verfahren dann auch herausgestellt, dass das Klappern nicht von unserem Bauteil kommt. (Bestätigung liegt vor).
Dennoch möchte unser Kunde die Reklamation an uns jetzt nicht zurückziehen und entstandene Kosten einbehalten. Ist dieses legitim? Es geht dann hier auch nur um die Kostenfrage und nicht um die Ararbeitung des 8Ds,

Schon einmal Danke für euer Feedback

Gruß
Dennis
   
Beitrag 24.05.2023, 15:12 Uhr
Sonntag
Sonntag
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Beiträge: 1.112
Guten Tag,
bitte beachten Sie, dass Sie im Forum keine rechtliche Beratung wie beim einem Rechtanwalt erhalten. Das Forum zum zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch vorgesehen.
Nach meiner Meinung wurde im Rahmen eine Bauteilanalyse festgestellt, dass es in einer gelieferten Charge fehlerhafte, nicht spezifikationsgerechte Teile gegeben hat. Unabhängig, ob es deshalb beim Fertigteil zum Klappern kommt, ist dieser fakt unbestritten. Somit hat Ihr Kunde das Recht, diesen Mangel zu rügen und je nach vertraglicher Konstellation (HGB, vereinbarte Lieferbedingungen oder, Qualitätssicherungsvereinbarung) Konsequenzen zu fordern.
Betrifft die Maßabweichung ein in den vereinbarten Spezifikationen definiertes Besonderes Merkmal gemäß IATF 16949, kritisches Merkmal, funktionsrelevantes Merkmal oder ein Nebenmerkmal?
Die genannten Hinweise und Fragen sind relevant, wenn es um die rechtlich möglichen Konsequenzen geht.
Im für Sie optimalen Fall gilt BGB/HGB und Sie müssen die nicht spezifikationsgemäßen Teile nacharbeiten oder ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
Im für Sie schlimmsten Fall gelten die in der Automobilindustrie möglichen Vereinbarungen und Ihr Unternehmen verantwortet eine sicherheitskritische Abweichung, die zum behördlich angeordneten Fahrzeugrückruf auf Ihre Kosten führt. Im kritischsten Fall informieren Sie Ihre Rückrufversicherung, und deren Anwälte übernhmen die Kommunikation.
Dringende Empfehlung:
Bei jeder Anfrage und Auftragsannahme eine vollständige Herstellbarkeit- und Risikoanalyse durchführen und eindeutige und versicherbare Regelungen abschließen.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
Beitrag 24.05.2023, 15:12 Uhr
Sonntag
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Beiträge: 1.112
Sorry für die doppelte Antwort, liegt wohl ein SW Fehler vor; bitte vorherige Antwort ignorieren. Hier die aktuelle Antwort mit Korrekturen:

Guten Tag,
bitte beachten Sie, dass Sie im Forum keine rechtliche Beratung wie bei einem Rechtsanwalt erhalten. Das Forum ist zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch vorgesehen.
Nach meiner Meinung wurde im Rahmen eine Bauteilanalyse festgestellt, dass es in einer gelieferten Charge fehlerhafte, nicht spezifikationsgerechte Teile gegeben hat. Unabhängig, ob es deshalb beim Fertigteil zum Klappern kommt, ist dieser Fakt unbestritten. Somit hat Ihr Kunde das Recht, diesen Mangel zu rügen und je nach vertraglicher Konstellation (HGB, vereinbarte Lieferbedingungen oder Qualitätssicherungsvereinbarung) Konsequenzen zu fordern.
Betrifft die Maßabweichung ein in den vereinbarten Spezifikationen definiertes "Besonderes Merkmal" gemäß IATF 16949, kritisches Merkmal, funktionsrelevantes Merkmal oder ein Nebenmerkmal?
Die genannten Hinweise und Fragen sind relevant, wenn es um die rechtlich möglichen Konsequenzen geht.
Im für Sie optimalen Fall gilt BGB/HGB für ein Produkt ohne sicherheitskritische Merkmale und Sie müssen die nicht spezifikationsgemäßen Teile nacharbeiten oder ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
Im für Sie schlimmsten Fall gelten die in der Automobilindustrie möglichen Vereinbarungen und Ihr Unternehmen verantwortet eine sicherheitskritische Abweichung, die zum behördlich angeordneten Fahrzeugrückruf auf Ihre Kosten führt. Im kritischen Fall informieren Sie Ihre Rückrufversicherung und deren Anwälte übernehmen/überwachen die weitere Kommunikation mit dem Kunden.
Die Realität liegt sicherlich zwischen beiden o.g. Extremen.
Dringende Empfehlung:
Bei jeder Anfrage und Auftragsannahme eine vollständige Herstellbarkeit- und Risikoanalyse durchführen und eindeutige und versicherbare Regelungen abschließen.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
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