SIMPLE-QUALITY
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Beauftragte Personen

Beitrag 16.05.2022, 11:05 Uhr
SQ-Jason
SQ-Jason
Level 1 = Community-Lehrling
*
Gruppe: Aktivierungsprozess
Mitglied seit: 12.01.2007
Beiträge: 14
Guten Tag liebe Formumsmitglieder,
ihr habt mir schon des öfteren geholfen, nun hoffe ich auch bei diesem Thema auf Eure Erfahrung.
Wir haben neben den Stellenbeschreibungen, nun auch immer mehr intern offiziell beauftragte Personen, heißt, es gibt ein Dokument mit den Aufgaben, das der Mitarbeiter unterschreibt (z.B. Beauftragter Exportkontrolle, Bedienen Flurförderfahrzeuge, verantwortliche Elektrofachkraft, usw.) Um dem Wust entgegen zu wirken, wie handhabt ihr das?
Nun kam der Wunsch, auch für den UMB und den Prüfmittelbeauftragten eine offizielle Beauftragung zu erteilen. Nach meinem Verständnis reicht es, wenn das in der Stellenbeschreibung, im Organigramm und in einem Übersichtsdokument "beauftragtenwesen" hinterlegt ist 
Konkret gefragt, wann muss man neben den oben genannten Eintragungen eine offizielle interne Beauftragung ablegen?
ist das nur die Sicherheit für die Sicherheit?

Vielen Dank schon mal
Jason
   
Beitrag 31.05.2022, 11:10 Uhr
Sonntag
Sonntag
Level 7 = Community-Professor
*******
Gruppe: Mitglied
Mitglied seit: 12.12.2006
Beiträge: 1.112
Guten Tag,
wenn die Stellenbeschreibung vollständig und vom Beauftragten unterschieben ist, besteht m.E. keine zwingende Notwendigkeit für eine formale Bestellung.
Die Beauftragtenmatrix sollte aktuell sein und könnte Hinweise wie:
- gesetzlich gefordert
- letzte Schulung am
- Auffrischungsschulung bis
enthalten.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
Beitrag 02.06.2022, 12:45 Uhr
SQ-JKM
SQ-JKM
Level 4 = Community-Meister
****
Gruppe: Mitglied
Mitglied seit: 16.02.2007
Beiträge: 328
Hallo Jason,
grundsätzlich muss man Herr Sonntag hier Recht geben, eine zusätzliche Bestellung ist nicht notwendig, wenn die Rechte und Pflichten als auch der Rechtsbezug in der Stellenbeschreiben vollständig dargelegt ist.

Die Begriffe Bestellung, Beauftragung und Benennung werden aber durch die jeweilige Rechtsgrundlage geprägt. 
Eine Bestellung und Beauftragung ist eine Pflichtenübertragung. Mit der Pflichtenübertragung sind auch immer Aufgaben und Befugnisse zu definieren. Eine Benennung ist keine Pflichtenübertragung.

mfg JKM
   
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